logo
Haftung bei Sturz in der Ordination
Der Fall des Monats: Wer haftet bei Sturz in der Arztpraxis?

Dr. Gerald Bachinger, NÖ Patientenanwalt

Der Fall

Frau A.  hatte sich mit einer Beschwerde betreffend ihre Behandlung bei einem Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie an uns gewandt. Frau A. wurde in der Ordination eine Epidermalzyste entfernt. Nach der Entfernung bemerkte Frau A., dass ihr schwindelig wurde und sie das Gefühl hatte, ohnmächtig zu werden. Sie informierte die Sprechstundenhilfe sowie eine Arzthelferin und wurde daraufhin auf eine Bank gelegt. In einem unbeobachteten Moment stürzte die Patientin von der Bank und zog sich dabei eine Unterkieferfraktur zu, die im AKH Wien operativ versorgt werden musste. Der Bruch hatte weitreichende Folgen: Frau Obermeier konnte sich nur mit breiiger Kost ernähren und entwickelte auch eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsreaktion, die psychotherapeutisch behandelt werden musste. Für den Herbst dieses Jahres ist ein Kontroll-MR geplant, da aufgrund von Zahnproblemen möglicherweise die Entfernung des in der OP eingebrachten Osteosynthesematerials nötig sein wird.

 

 

Wie die Patientenanwaltschaft interveniert.

Der Patient wandte sich an die Patientenvertretung und ersuchte um Intervention. Die Patientenvertretung nahm mit der zuständigen Versicherung des Chirurgen Kontakt auf.

 

Was wir daraus lernen!

Die Patientenanwaltschaft geht von einer Haftung des Arztes für den Sturz von der Bank und somit für den Bruch und allen daraus kausal resultierenden Folgen aus. Die Patientin hat Kreislaufbeschwerden artikuliert und wurden diese vom Personal vor Ort auch wahrgenommen. Es wäre die Patientin so zu versorgen bzw. zu überwachen gewesen, dass sie nicht von der Bank zu Boden fallen kann. Ob die Kreislaufprobleme in Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen oder nicht ist dabei irrelevant; sobald diese bekannt wurden, hätte die Patientin entsprechend behandelt/versorgt/gelagert werden müssen, um den Sturz zu verhindern. Das ist offensichtlich nicht erfolgt.

Die Quantifizierung des gesamten Schadens ist aufgrund der noch laufenden Kontrollen bzw. noch zu erwartenden weiteren Behandlungen derzeit noch nicht möglich.

Der behandelte Arzt muss nach dem Standard seiner Berufsgruppe über Kompetenz und Sorgfältigkeit verfügen – es liegt demnach ein Verstoß des Arztes gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft vor.

Die Patientenanwaltschaften im Überblick:

Wien, Niederösterreich, Burgenland
Kärnten, Steiermark, Oberösterreich
Tirol, Vorarlberg, Salzburg