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Meine Rechte als Patient*in
Aufklärungspflicht, Datenschutz, Behandlungsfehler: Wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Die Rechte von Patient*innen sind in Österreich gesetzlich geschützt. Die Gesetze umfassen Behandlungen im Krankenhaus, bei einem*r niedergelassenen Arzt*Ärztin (Haus-, Facharzt*ärztin) oder in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Sehr übersichtlich zusammengefasst sind sie in der sogenannten Patientencharta. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

 

RECHT AUF FACHGERECHTE BEHANDLUNG. Alle Patientenrechte beruhen im Wesentlichen darauf, dass zwischen Patient*in und Behandler*in (also dem*r Arzt*Ärztin oder der Krankenanstalt) ein Behandlungsvertrag geschlossen wird. Meist passiert dies stillschweigend, beispielsweise durch Aushändigen der e-Card. Als Patient ist man somit kein*e unmündige*r Schutzbefohlene*r, sondern in diesem Sinne ein*e Vertragspartner*in des*der Arztes*Ärztin.

Durch den Behandlungsvertrag verpflichtet sich der*die Arzt*Ärztin, den*die Patient*in nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen gewissenhaft und fachgerecht „nach den Regeln der Kunst“ zu therapieren. Den Erfolg der Behandlung kann ein*e Arzt*Ärztin freilich nicht garantieren.

 

BEHANDLUNG NUR MIT ZUSTIMMUNG. Jeder medizinische Eingriff darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des*der Patient*in erfolgen. Die einzige Ausnahme sind medizinische Notfälle, also wenn der Betroffene nicht ansprechbar ist und eine Behandlung lebensnotwendig ist. Möchte man für solche Situationen vorsorgen, kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden, welche medizinische Maßnahmen man wünscht beziehungsweise ablehnt.

 

UMFASSENDE AUFKLÄRUNG. Nicht immer gibt es aus medizinischer Sicht nur eine einzig „wahre“ Behandlungsmethode. Der*die Arzt*Ärztin ist dazu verpflichtet, seinen*ihre Patient*in im Vorfeld umfassend aufzuklären, ihm*ihr wahrheitsgetreu mitzuteilen, wie es um seinen*ihren Gesundheitszustand steht und über alle Therapieoptionen informieren: Welche Erfolge sind zu erwarten? Mit welchen Komplikationen ist zu rechnen? Auch über voraussichtlich entstehende Kosten muss informiert werden.

 

EINSICHT IN DIE KRANKENGESCHICHTE. Der*die behandelnde Arzt*Ärztin muss Aufzeichnungen über die Krankheitsgeschichte und den Verlauf der Behandlung führen. Als Patient*in hat man einen Anspruch auf Einsicht in diese medizinische Dokumentation. Dafür ist keine Begründung erforderlich. Sollten dadurch allerdings Kosten entstehen, müssen diese von dem*der Patient*in getragen werden.

 

DATENSCHUTZ UND ELGA. Die elektronische Gesundheitsakte ELGA ermöglicht einen orts- und zeitunabhängig Zugang zu Gesundheitsdaten. Für Gesundheitsberufe werden dank ELGA wichtige Informationen wie Vorbefunde, Entlassungsberichte und die aktuelle Medikationsliste zugänglich und ermöglichen eine besser abgestimmte Diagnostik und Therapie.

Da Gesundheitsdaten sehr sensibel sind, wird dem Datenschutz bei ELGA höchste Priorität eingeräumt. So erfolgt der Datentransport ausschließlich in verschlüsselter Form in etablierten, sicheren Gesundheitsnetzen. Außerdem ist im ELGA-Gesetz ganz klar geregelt, wer unter welchen Umständen auf die Daten zugreifen darf. Zugriff haben – neben den Patient*innen selbst – Ärzte*Ärztinnen, Zahnärzte*ärztinnen, Apotheken, Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen; allerdings auch nur dann, wenn ein „aufrechtes Behandlungsverhältnis“ besteht. Bei der missbräuchlichen Verwendung drohen hohe Strafen.

 

WAHL DES KRANKENHAUSES. Bei geplanten medizinischen Eingriffen hat man vor einer Behandlung meist ausreichend Zeit, sich über verschiedene Spitäler zu informieren. In Österreich gibt es derzeit 264 Krankenanstalten. Personen, die in Österreich kranken- und unfallversichert sind, können unter allen Gesundheitseinrichtungen im Inland frei wählen. Auf www.klinikguide.at findet man fundierte Angaben zu verschiedenen Qualitätskriterien und Spezialisierungen.

 

VERMUTETE BEHANDLUNGSFEHLER. Grundsätzlich kann nicht jeder Misserfolg während einer Behandlung dem*der Arzt*Ärztin vorgeworfen werden. Die Rechtsprechung definiert einen Behandlungsfehler als ein „unbegründetes Abweichen von den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft.“

 

Für eine Haftung müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Es muss ein Schaden entstanden sein (Schaden)
  2. Der Schaden wurde von dem*der Behandler*in verursacht (Kausalität)
  3. Der Schaden wurden zumindest leicht fahrlässig zugefügt (Verschulden)

Steht die Vermutung auf einen Behandlungsfehler im Raum, empfiehlt es sich, dies zunächst direkt mit dem Behandlungsteam zu besprechen. Eine offene Kommunikation über Fehler ist enorm wichtig für alle Beteiligten. Oft lassen sich Missverständnisse klären, und das Krankenhaus kann ähnliche Vorfälle in Zukunft vermeiden.

Bei schweren Behandlungsfehlern hat der*die Betroffene Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Meist versucht man zunächst eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. In vielen Fällen kann so ein zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren vermieden und trotzdem eine für alle zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Ansprechpartner sind die Patientenanwaltschaften beziehungsweise die Schlichtungsstellen der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer.

 

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Klinikguide.at-Autorin: Irene Senn